Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, würde dies dazu führen, dass jedes einzelne Gewerkschaftsmitglied jederzeit Zutritt zu beliebigen privaten Betrieben verlangen könnte, mit der Begründung, dort "Gewerkschaftskollegen" besuchen zu wollen. Dass eine derartige Ausdehnung eines Zutrittsrechts, sollte ein solches überhaupt bestehen, nicht angehen kann, ist derart offensichtlich, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.