Wie in E. 1.2.2. hiervor dargelegt, führt der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen, was nicht bestritten wird (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2023, S. 1 f.). Soweit er geltend macht, es sei ihm ein Zutrittsrecht zugestanden, weil er als Mitarbeiter der Gewerkschaft (als juristische Person) gehandelt habe, verkennt er, dass nicht die Gewerkschaft diese Beschwerde führt.