2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.2). Entgegen dem Beschwerdeführer vermag BGE 144 I 50 nichts daran zu ändern, zumal das Bundesgericht darin lediglich ein Recht auf Zutritt von Gewerkschaftsvertretern zu Gebäuden der öffentlichen Verwaltung bejahte, wobei mit Blick auf die Grundrechtsbindung des Staates gegenüber Privaten eine andere Ausgangslage vorlag und die Rechtsprechung folglich nicht unbesehen auf die vorliegende Situation übertragen werden kann. In der Literatur wird ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu privaten Betrieben mehrheitlich befürwortet (vgl. ARTHUR ANDERMATT, Die Gewerkschaften dürfen in die Betriebe, in: plädoyer 5/2004, S. 44 f.;