4.2. 4.2.1. Hinsichtlich der Frage eines allfälligen Zutrittsrechts der Gewerkschaften ist zu konstatieren, dass soweit ein privates Grundstück betroffen war, das Bundesgericht die Koalitionsfreiheit der Eigentumsgarantie gegenüberstellte und zum Schluss kam, dass die Koalitionsfreiheit gegenüber dem Eigentümer keine direkte und unmittelbare Wirkung entfalten könne, wonach dessen Eigentumsrecht in den Hintergrund zu treten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2011 vom 24. September 2012 E. 1.3.4; bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.2).