Als Träger des Hausrechts obliege dem Beschuldigten zudem das in Art. 186 StGB gesetzlich vorgesehene Recht zur Verweisung fremder Personen vom Grundstück. 4. 4.1. Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.