oder Unterlassung, womit der Tatbestand der Nötigung eindeutig nicht erfüllt sei. Das Grundstück der D. AG, auf welchem sich nebst den Produktionsanlagen, Lagergebäuden und […] auch eine Grossbaustelle befinde, stehe im Privateigentum der Gesellschaft und sei aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich. Das gesamte Areal sei durch einen Sicherheitsdienst, Maschendrahtzaun, Toranlagen und mit Videoüberwachungsanlagen abgesichert, wozu die D. AG gemäss der "[…]" des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau verpflichtet sei.