3.4. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass er lediglich vor Ort gewesen sei und sich bei den ortsanwesenden Polizeibeamten informiert habe. Es liege damit kein Handeln oder Unterlassen mit der notwendigen Intensität vor, welche auf die Handlungsfähigkeit, die freie Willensbildung oder Willensbetätigung des Beschwerdeführers oder sonst einer Person einen Einfluss haben könnte. Es fehle bereits eine nötigende Handlung -8-