Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften umfasse nicht die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung des Zutritts, weshalb die vom Beschwerdeführer hypothetisch angenommene Strafanzeige nicht einen ernstlichen Nachteil, sondern eine logische Konsequenz dargestellt hätte. Weiter sei aus Sicht der Betriebssicherheit nur schwer vorstellbar, dass sich vier Personen mit roten Jacken mit dem [Gewerkschafts]-Logo unbegleitet auf dem Gelände des [Betriebs] des Beschuldigten hätten bewegen können, zumal der Beschuldigte auch für die Sicherheit des Beschwerdeführers sowie seiner drei Begleiter zuständig gewesen wäre.