Die Annahme, dass der Beschuldigte die Polizei gerufen hätte, wenn der Beschwerdeführer mit Körpergewalt auf das Gelände hätte gelangen wollen, sei eine hypothetische Ausführung, welche erwiesenermassen vom Lebenssachverhalt abweiche. Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften umfasse nicht die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung des Zutritts, weshalb die vom Beschwerdeführer hypothetisch angenommene Strafanzeige nicht einen ernstlichen Nachteil, sondern eine logische Konsequenz dargestellt hätte.