Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, dass ihn der Beschuldigte weder angeschaut, begrüsst, noch mit ihm gesprochen habe, womit aktenkundig sei, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer keine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs angedroht habe. Die Annahme, dass der Beschuldigte die Polizei gerufen hätte, wenn der Beschwerdeführer mit Körpergewalt auf das Gelände hätte gelangen wollen, sei eine hypothetische Ausführung, welche erwiesenermassen vom Lebenssachverhalt abweiche.