3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass keine rechtswidrige Verletzung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers vorliege, da er als Privatperson kein Zutrittsrecht auf das Firmengelände des Beschuldigten habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, dass ihn der Beschuldigte weder angeschaut, begrüsst, noch mit ihm gesprochen habe, womit aktenkundig sei, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer keine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs angedroht habe.