In subjektiver Hinsicht habe der Vorsatz des Beschuldigten darauf abgezielt, die Kontrolle generell zu verhindern. Der Beschuldigte und die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes seien nie zur Sache einvernommen worden, so dass gar nicht feststehe, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer der Zutritt auf das Firmengelände verweigert worden sei. Schliesslich sei das Argument, dass der Zutritt aus Sicherheitsgründen verweigert worden sei, nur vorgeschoben, andernfalls auf dem Gelände der D. AG keine Baustelle betrieben werden könnte, die zudem mit entzündlichen und brennbaren Stoffen betrieben werde.