58 ArG berechtigt, vom Arbeitsinspektorat eine Verfügung zur Sanktionierung eines Arbeitgebers zu verlangen, sollten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht eingehalten werden. Aus dem Arbeitsgesetz ergebe sich ebenfalls, dass der [Gewerkschaft] der Zutritt zu Betrieben gewährt werden müsse. Der Zweck der Zutrittsverweigerung habe im vorliegenden Fall darin bestanden, den Beschwerdeführer -7-