Nachdem der Sicherheitsdienst dem Beschwerdeführer deutlich erklärt habe, dass der Zutritt auf das Firmengelände generell verwehrt werde, sei die zeitliche Mindestdauer der Nötigungshandlung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfüllt. Das grundsätzliche Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Betrieben gelte mittlerweile als unbestritten, wobei Einschränkungen nach Treu und Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen müssten. Die [Gewerkschaft] sei nach Art. 58 ArG berechtigt, vom Arbeitsinspektorat eine Verfügung zur Sanktionierung eines Arbeitgebers zu verlangen, sollten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht eingehalten werden.