Die Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach der Beschuldigte nie gesagt habe, er werde eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs einreichen, treffe schon alleine deswegen nicht zu, weil der Beschuldigte nie befragt worden sei. Nachdem der Sicherheitsdienst dem Beschwerdeführer deutlich erklärt habe, dass der Zutritt auf das Firmengelände generell verwehrt werde, sei die zeitliche Mindestdauer der Nötigungshandlung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfüllt.