3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass in tatsächlicher Hinsicht feststehe, dass er während eineinhalb Stunden daran gehindert worden sei, das Firmengelände der D. AG zu betreten. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach der Beschuldigte nie gesagt habe, er werde eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs einreichen, treffe schon alleine deswegen nicht zu, weil der Beschuldigte nie befragt worden sei.