Dem Beschwerdeführer sei durch den Sicherheitsdienst anlässlich eines ruhigen Gesprächs mitgeteilt worden, dass er keinen Zutritt erhalten werde, womit eine nötigende Handlung nicht stattgefunden habe. Vorliegend gehe es nicht um die Abwägung zwischen Hausverbot und gewerkschaftlichen Tätigkeiten, sondern um eine Zutrittsverhinderung aus sicherheitstechnischen und organisatorischen Gründen.