seiner vertraglichen Pflicht als Arbeitnehmer nachzugehen. Entsprechend gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, dass er eine Strafanzeige machen wolle, da er seine Arbeit nicht erledigen könne (act. 11, Frage 12; act. 14, Frage 32). Eine direkte Betroffenheit durch die inkriminierte Handlung liegt somit vor. Ob sich der Beschwerdeführer rechtsgenüglich als Privatkläger konstituierte und dadurch als Partei zur Beschwerde legitimiert ist, kann wie auch die Frage hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort des Beschuldigten, S. 2 f.) offengelassen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.