Die Aufgabe und arbeitsvertragliche Pflicht des Beschwerdeführers als Teamleiter und Arbeitnehmer der [Gewerkschaft] bestand im Wesentlichen in der Besichtigung bzw. Kontrolle der Baustelle auf dem Gelände der D. AG (vgl. Beschwerde, S. 3 N. 2; angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, S. 1). Durch die inkriminierte Handlung des Beschuldigten wurde der Beschwerdeführer mutmasslich davon abgehalten, seiner Arbeit und somit -5-