Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Einreichung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer als Privatperson und nicht als Vertreter der [Gewerkschaft] erfolgte, zumal der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen erhebt, sich darin als Zivilkläger konstituiert und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.00 zu seinen Gunsten beantragt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Legitimation nachgewiesen hat, im Namen der [Gewerkschaft] handeln zu dürfen.