1.2.1.2. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 108 IV 165 E. 3). Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen eine Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 181 StGB).