2. Am 10. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Januar 2023 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 24. Januar 2023 zugestellte Verfügung Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri vom 10. Januar 2023 im Strafverfahren gegen Herrn B. (STA4 ST.2023.15) sei aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen Herrn B. an die Hand zu nehmen.