4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie den Auslagen von Fr. 107.00, zusammen Fr. 1'707.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm in den Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44 und SBK.2023.45) geleisteten Kostensicherheit von je Fr. 800.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 107.00 zu bezahlen hat. 5. 5.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten 1 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44) Fr. 2'196.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.