Bei den vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich hinsichtlich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 3 StGB) um ein Antragdelikt und hinsichtlich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Beschuldigte 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.