4.5.2.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Beweiserhebungen (z.B. Zeugeneinvernahmen) und Untersuchungshandlungen etwas am vorliegenden Untersuchungsergebnis geändert hätten. Ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, lässt sich somit nicht erhärten, da aufgrund der Aktenlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 zu Recht eingestellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.