bringt, dass vielleicht ein anderer Anwalt aus der gleichen Kanzlei Zugang zum Verstorbenen gefunden habe. Falls denn wirklich ein derart heftiges - 22 - Zerwürfnis vorgelegen hätte, hätte sich der Verstorbene mutmasslich generell nicht von einer Kanzlei beraten lassen, die durch Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. gegründet wurde. Im Übrigen kann aus der Geschäftsdatenbank des Obergerichts des Kantons Aargau entnommen werden, dass die Exfrau des Verstorbenen in diversen Verfahren gegen den Verstorbenen über mehrere Jahre hinweg durch einen anderen (aber immer den gleichen) Anwalt vertreten war.