Auch hinsichtlich des Verhältnisses zu Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. widersprechen sich die Darlegungen der Parteien. Die durch die Beschuldigte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 eingereichte Rechnung vom 27. Juli 2021 zeigt jedoch auf, dass sich der Verstorbene für eine Beratung an das Anwaltsbüro/Notariat […] gewandt hatte, womit die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2023, dass der Verstorbene niemals aus freiem Willen Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. als Willensvollstrecker eingesetzt hätte, weil er im mehrjährigen Ehescheidungsverfahren mit seiner Exfrau immer die Familie der Exfrau beraten habe, fehl geht.