4.5.2.2. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers ändern am Ausgang des Verfahrens nichts. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 ausführt, dass der Verstorbene mit den potentiellen Zeugen M., N. und O. im Zeitpunkt des Verfassens des Testaments bis zu seinem Tod zerstritten gewesen sei. Dies wird auch durch den Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. April 2023 nicht bestritten. Er führt auch nicht aus, in welcher Weise die genannten Personen noch mit dem Verstorbenen in Kontakt gestanden seien.