Dass dem Verfasser nur druckschriftliche und keine kurrentschriftliche Varianten des "r" bekannt gewesen seien, sei spekulativ. Im Übrigen seien im Testament 2 auch zwei druckschriftliche Varianten des "r" vorhanden (vgl. Verfahrensakten, act. 637). Auch den Feststellungen, dass im Testament 2 mehr schleifenförmige Unterlängen ersichtlich und die Majuskeln häufiger mit den nachfolgenden Minuskeln verbunden seien als im Testament 1, oder dass im - 21 -