rialkritischen Einschränkungen seien jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin des Instituts H. zweifelt auch die angewendete Methodik an (vgl. Verfahrensakten, act. 633 f.). Dieser Kritik ist beizupflichten. Dass der Graphologin lediglich Kopien zur Verfügung standen, welche sie mehrfach vergrösserte, führte naturgemäss dazu, dass die Aussagekraft der Begutachtung relativiert wird. Darauf wäre hinzuweisen und der Umstand bei der Würdigung angemessen zu berücksichtigten gewesen. Dass auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde, lässt doch erhebliche Zweifel an der Fachkunde der Gutachterin und an der methodischen Vorgehensweise aufkommen.