Dies weise darauf hin, dass die Handschriften der beiden Testamente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von zwei verschiedenen Urhebern stammen würden (vgl. Verfahrensakten, act. 302). Gleiches geht aus dem dreiseitigen graphologischen Gutachten vom 21. Februar 2022 (zweites Gutachten) hervor, wobei es sich im Grunde um eine Ergänzung des ersten graphologischen Gutachtens handelt, in dem vier weitere Schriftdokumente analysiert wurden. Die Vergleichsanalyse habe ergeben, dass die beiden Testamente mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von verschiedenen Urhebern verfasst worden seien (vgl. Verfahrensakten, act.