Dass eine potentielle, möglicherweise auch unbekannte Fälschungsurheberschaft derart umfangreiche Einträge unter dynamischer Ausführung formgetreu wiedergeben könnte, sei als kaum plausibel einzustufen. Die Vergleichsschriften der Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und von L. lägen zudem vollständig ausserhalb der Variantionsbreite der fraglichen Texte (Verfahrensakten, act. 614). Im Handschriftengutachten des Instituts H. wird die angewandte Methodik nachvollziehbar und gut verständlich erklärt. Das Gutachten nimmt Nuancierungen vor, geht auf Unsicherheiten ein und ist insgesamt überzeugend.