10 Abs. 2 StPO). Sie sind somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden und haben vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das amtliche Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abgerückt und müssen Abweichungen begründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).