4.4.5. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 bringt die Beschuldigte 1 ergänzend zu den bereits vorgebrachten Argumenten an, dass sie von der Existenz des Testaments gewusst und es als ihre Aufgabe betrachtet habe, dieses einzureichen. Daraus könne aber keine Strafbarkeit abgeleitet werden. Zudem hätte der Beschwerdeführer diesen Einwand bereits im Untersuchungsverfahren geltend machen müssen, im Beschwerdeverfahren sei dies nicht mehr zulässig. Weiter habe der Beschwerdeführer die Rechnung vom 27. Juli 2021 nicht richtig geprüft. Auf dieser sei das Kürzel "[…]" verzeichnet, so dass das Mandat vermutlich durch Rechtsanwalt und Notar K. geführt worden sei.