Dr. iur. F. nicht zu. 4.4.4. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Behauptung der Beschuldigten 1, dass ein Parteigutachten per se unbeachtlich sei, nicht zutreffe. Im Übrigen obliege es nicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, bei unterschiedlichen Beurteilungen zweier Wissenschaften der einen den Vorzug zu geben. Sie habe Anklage zu erheben und diesen Entscheid dem Gericht zu überlassen.