Weiter seien die gemäss Beschwerdeführer zu befragenden Zeugen mit dem Verstorbenen zerstritten gewesen. Es sei höchst unglaubhaft, dass diese mit dem Verstorbenen in Kontakt gestanden hätten, beispielsweise habe die Exfreundin dem Verstorbenen das ihm zuvor gewährte Darlehen per 28. Februar 2018 gekündigt und ihn im Jahr 2020 bis zur Pfändung betrieben. Auch mit den Nachbarn sei er in einem Dauerkonflikt gestanden, da er sich gegen deren Bauvorhaben rechtlich gewehrt habe. Diesbezüglich habe er rechtlichen Beistand bei Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. gesucht, was aus einer Rechnung vom 27. Juli 2021 hervorgehe. Damit treffe auch der Einwand hinsichtlich Fürsprecher und Notar