Die Beschuldigte 1 habe bereits mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 und 27. Dezember 2021 ausgeführt und belegt, dass der Verstorbene und der Beschwerdeführer zerstritten gewesen seien. Damit setze sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es gegen die Echtheit des Testaments spreche, dass der Verstorbene nur einen Testamentsentwurf bei Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. aufgesetzt und es dann bei diesem belassen habe, sei nicht zu hören. Bekanntermassen sei der Verstorbene gegenüber Urkundspersonen skeptisch eingestellt gewesen.