4.4.3. Die Beschuldigte 1 führt in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer stets zur Frage der Echtheit des Testaments äussere, obwohl es vorliegend um den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung gehe. Hierüber schweige sich der Beschwerdeführer hingegen aus. Den Parteien sei im Vorfeld der Begutachtung gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO die Möglichkeit gewährt worden, sich zum Gutachter und dem Inhalt der Fragen zu äussern. Danach hätten die Parteien erneut die Möglichkeit erhalten, Einwendungen gegen das beabsichtigte Gutachten zu erheben.