Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, welche neuen Beweismittel er noch beantragt hätte, womit eine Rückweisung des Verfahrens einen unnötigen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte. Die in der Beschwerde genannten Zeugeneinvernahmen hatte er jedenfalls bereits mit Stellungnahme vom 2. März 2022 (act. 315) beantragt. Mit Eingabe vom 11. November 2022 erhielt er zudem erneut die Gelegenheit, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist.