E. ein Testamentsentwurf verfasst worden, der mit dem eigenhändigen Testament des Verstorbenen vom 8. Juni 2018 stimmig sei. Weiter seien beim Institut H. ein Handschriftengutachten und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden. Gemäss den amtlichen Gutachten spreche das Befundbild der Textuntersuchungen und der fraglichen Unterschriften sehr stark für die Hypothese "Urheberschaft des Verstorbenen". Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Verurteilung der beiden Beschuldigten sprechen würden, weshalb die Strafverfahren einzustellen seien. - 11 -