4.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in den angefochtenen Verfügungen aus, dass vom Verstorbenen zwei Testamente vorlägen; eines vom 22. März 2017 und eines vom 8. Juni 2018. Der Beschwerdeführer habe ein von Frau J. (fortan: Graphologin) erstelltes, graphologisches Gutachten (wobei es sich eigentlich um deren zwei handelt, eines vom 2. September 2021 und eines vom 21. Februar 2022) eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass das Testament vom 22. März 2017 durch den Verstorbenen verfasst worden sei.