Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Weiteren ergibt, bestünden seit über einem Jahr Zweifel an der Verfahrensführung des zuständigen Staatsanwalts. In der Tat sprach der Beschwerdeführer das Thema "Ausstand" bereits mit Eingabe vom 2. März 2022 an, führte jedoch aus, dass ihm kein Ausstandsgrund bekannt sei und der Staatsanwalt selbst entscheiden solle, ob er allenfalls befangen sei o- der nicht (vgl. Verfahrensakten, act. 316). Formell gesehen hat der Beschwerdeführer demzufolge bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nie ein Ausstandsgesuch gestellt. Daher ist fraglich, ob dieses rechtzeitig gestellt wurde.