das Verfahren einseitig führe und voreingenommen sei. So habe er der Beschuldigten 1 am 14. Januar 2022 handschriftliche Originaldokumente des Verstorbenen herausgegeben. Der Beschwerdeführer sei darüber nicht informiert worden. Zudem hätte die Untersuchungsbehörde der Frage nachgehen müssen, weshalb es nur bei einem Testamentsentwurf vom 10. Juli 2018 geblieben sei und wer Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. bezahlt habe. Auch auf weitere Beweisabnahmen wie etwa Zeugenbefragungen sei verzichtet worden. Das Verfahren sei stets nur auf Anstoss der Privatklägerschaft weitergeführt worden. Die Beweise seien einseitig und die Gutachten überhaupt nicht gewürdigt worden.