Aufgrund der Tatsache, dass er im fraglichen Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurde, besteht auch die Möglichkeit, dass er einen finanziellen Nachteil erlitten hat und ihm Zivilansprüche zustehen. Somit ist der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei einer anderen Staatsanwaltschaft im Kanton Aargau zur Fortführung der Untersuchung zu übertragen. Er begründet den Antrag damit, dass der zuständige Staatsanwalt -6-