Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.2).