4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 6'345.25 jedoch keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Kasse der Oberstaatsanwaltschaft wird angewiesen, die Entschädigung auszuzahlen." 2.2. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 (und unbekannter Person) erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. Januar 2023 die folgende Einstellungsverfügung: "1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen wegen Betrug und Urkundenfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).