5.3. Der Beschuldigten 2 sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2023.44 und SBK.2023.45 werden vereinigt. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Januar 2023 werden abgewiesen.