Wenn sich auch in den durch ihn verfassten Eingaben sehr viele Wiederholungen vorfinden und diese allenfalls etwas kürzer gefasst hätten werden können, erscheint ein Aufwand von 18 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) noch als angemessen, zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 4'078.80. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer von 7.7 % zu berücksichtigen, womit sich ein Betrag von Fr. 4'392.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt. Die Entschädigung geht somit im Umfang von gerundet Fr. 2'196.45 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von gerundet Fr. 2'196.45 zu Lasten der Staatskasse.