Der Verteidiger der Beschuldigten 1 hat keine Honorarnote eingereicht. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 führt er jedoch aus, dass sein bisheriger Aufwand im Beschwerdeverfahren 18 Stunden betragen habe. Im Beschwerdeverfahren hat der Verteidiger eine 19-seitige Beschwerdeantwort und eine fünfseitige Stellungnahme für die Beschuldigte 1 erstattet. Wenn sich auch in den durch ihn verfassten Eingaben sehr viele Wiederholungen vorfinden und diese allenfalls etwas kürzer gefasst hätten werden können, erscheint ein Aufwand von 18 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) noch als angemessen, zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %.