5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihm ist keine Entschädigung auszurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein - 23 -